7. Der Staatsrat hat in seinem angefochtenen Beschwerdeentscheid in E. 3 im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer bringe "umweltrechtliche Einwände" vor und verlange "das Erstellen eines Berichts betreffend die Abklärung des Bedarfs an Verkaufsflächen sowie die Auswirkungen der Anordnung derselben im Bereich der Agglomeration Brig-Glis und Naters". Der Stadtrat habe sich zu wenig seriös mit dem Projekt befasst und entschieden, bevor wichtige Unterlagen bereit gewesen seien. Das Vorgehen verletze die raumplanerische Koordinationspflicht der Talgemeinden Brig-Glis, Naters und Visp. 39