Dieses können sie jedoch nicht uneingeschränkt ausüben, sondern bei dessen Ausübung haben sie insbesondere die übergeordneten Planungsgrundsätze und Planungen zu berücksichtigen, die vor allem im RPG, das sich nicht nur zur Inhaltsstruktur äussert, sondern auch einen Rahmen für die materielle Ausgestaltung vorgibt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14, N 22), dann aber auch in den Richtplänen und in den Raumplanungszielen vorgegeben sind. Bei der Handhabung des Planungsermessens haben sich somit die Gemeinden u.a. auch an die im kantonalen Richtplan enthaltenen Vorgaben zu halten.