Den Gemeinden, die nach Art. 11 Abs. 1 kRPG dafür zuständig sind, kommt beim Erlass und der Änderung der Nutzungsplanung ein breites Ermessen zu. Dieses können sie jedoch nicht uneingeschränkt ausüben, sondern bei dessen Ausübung haben sie insbesondere die übergeordneten Planungsgrundsätze und Planungen zu berücksichtigen, die vor allem im RPG, das sich nicht nur zur Inhaltsstruktur äussert, sondern auch einen Rahmen für die materielle Ausgestaltung vorgibt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14, N 22), dann aber auch in den Richtplänen und in den Raumplanungszielen vorgegeben sind.