Dabei verlangt der Richtplan für Einkaufszentren mit über 5'000 m2 Verkaufsflächen die Schaffung einer speziellen Nutzungszone und die Erarbeitung eines Quartierplans und eines Umweltverträglichkeitsberichts. Als dritter Schritt, immer nach dem kantonalen Richtplan, ist beim Bau eines Einkaufszentrums im Rahmen der Baubewilligung schliesslich sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Zonennutzungsplans und des Bau- und Zonenreglements und gegebenenfalls des Quartierplans eingehalten werden.