4. 3. Die Verbindlichkeit der Festsetzungen im Richtplan gilt auch für die Nutzungsplanung. Trotzdem ist die Nutzungsplanung nicht der formelle Vollzug des Richtplans. Die Nutzungsplanung hat vielmehr einen, je nach Objekt und Formulierung im Richtplan, umfangreichen Konkretisierungsspielraum (BGE 118 Ib 503 E. 6b/cc). Und selbst bei recht konkreten Vorgaben im Richtplan, besteht keine strikte Bindung an diesen, so dass Abweichungen vom Richtplan in der Nutzungsplanung immer möglich sind, wenn sie sachlich im konkreten Fall begründet werden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 19 mit Hinw. und FN). 37