Mit andern Worten ergeben sich aus dem Richtplan verbindliche Leitlinien für die Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Ermessens und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, weshalb seine Bindungswirkung immer nur auf den Rahmen des geltenden Rechts beschränkt bleibt (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 9, N 16 und FN 39; Peter Hänni, a.a.O., S. 97 mit Hinw.).