O., Novembersession 1991, S. 492). Der Richtplan kann zwar nicht allgemein verbindliches Recht abändern, aber er wirkt im Bereich gesetzlich verfasster Ermessens- und Beurteilungsspielräume, sodass die Behörde im Bereich des freien Ermessens die sich aus dem Richtplan ergebenden Aussagen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat. Mit andern Worten ergeben sich aus dem Richtplan verbindliche Leitlinien für die Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Ermessens und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, weshalb seine Bindungswirkung immer nur auf den Rahmen des geltenden Rechts beschränkt bleibt (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 9, N 16 und FN 39;