4. 2. Mit der Genehmigung durch den Bundesrat wird der kantonale Richtplan für alle Behörden verbindlich, nicht aber eigentümerverbindlich. Je nach Kategorie, in der sich die Koordinationsblätter befinden, ändert sich die Verbindlichkeit. Diese bedeutet bei den "Festsetzungen", dass "bei der Ausführung und Realisierung der Richtplangeschäfte die vereinbarten Beschlüsse einzuhalten sind" (BSGC, a.a.O., Novembersession 1987, S. 144; BSGC, a.a.O., Novembersession 1991, S. 492).