Er focht den Urversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 2007 beim Staatsrat an, der die Beschwerde am 18. Juni 2008 abwies und die Zonenplanänderung genehmigte. Die öffentlichrechtliche Abteilung hiess die von X. dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. Dezember 2008 gut. Erwägungen (…) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des kantonalen Richtplans. Des halb ist in einer ersten Phase dessen Bedeutung für die das Recht anwendende Behörde zu bestimmen.