Der kantonale Richtplan (Koordinationsblatt Einkaufszent ren B.3/5, genehmigt durch den Bund am 26. November 2007) verlangt für Einkaufszentren mit über 5'000 m2 Verkaufsfläche die Schaffung einer speziellen Nutzungszone mit Quartierplan und Umweltverträglichkeitsbericht. Gegen die dafür notwendige Änderung der Zonennutzungsplanung sprach Nachbar X. ein und machte u.a. die fehlende, im kantonalen Richtplan vorgeschriebene Bedarfsabklärung geltend. Er focht den Urversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 2007 beim Staatsrat an, der die Beschwerde am 18. Juni 2008 abwies und die Zonenplanänderung genehmigte.