Einkaufzentrum − Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2 Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine entsprechende Nutzungszone. − Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.