{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-12-05", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-08-153_2008-12-05.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1457dadd12cc7ddffcd0df6c4ba5626f/file/", "Checksum": "1e8ffbf3a83ac4e9dbb2d306e616136e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 08 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.12.2008 A1 08 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 05.12.2008 A1 08 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 05.12.2008 A1 08 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "34            Raumplanung   Aménagement du territoire      KGVS A1 08 153   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Dezember 2008 i.S. X. c. Staatsrat,   Gemeinde Brig-Glis und Migros Wallis   Einkaufzentrum   − Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2   Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine   entsprechende Nutzungszone.   − Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale   Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen   Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.      Centre d'achats   − Le plan directeur cantonal prévoit pour les centres d'achats dont la surface de vente   dépasse 5'000 m2 une étude du besoin et, si un tel besoin existe, la définition d'une   zone d'affectation ad hoc.   − Le Conseil d'Etat doit vérifier, lors des procédures d'approbation et de recours, la   conformité du plan d'affectation communale au plan directeur cantonal (art. 38 al. 2"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:56", "Checksum": "fada738830b69523fd383a469cc04550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.12.2008 A1 08 153\nRegeste:\n34            Raumplanung   Aménagement du territoire      KGVS A1 08 153   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Dezember 2008 i.S. X. c. Staatsrat,   Gemeinde Brig-Glis und Migros Wallis   Einkaufzentrum   − Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2   Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine   entsprechende Nutzungszone.   − Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale   Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen   Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.      Centre d'achats   − Le plan directeur cantonal prévoit pour les centres d'achats dont la surface de vente   dépasse 5'000 m2 une étude du besoin et, si un tel besoin existe, la définition d'une   zone d'affectation ad hoc.   − Le Conseil d'Etat doit vérifier, lors des procédures d'approbation et de recours, la   conformité du plan d'affectation communale au plan directeur cantonal (art. 38 al. 2\n\n 8. 1. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner\nEingabe an den Staatsrat auch umweltrechtliche Auswirkungen, die\nfehlende Mitwirkung und die mangelhafte Information gegen den\nkommunalen Entscheid vorgebracht hat. Er hat aber zudem\nunmissverständlich gestützt auf den kantonalen Richtplan geltend\ngemacht, ein Einkaufszentrum am vorgesehenen Standort\nwiderspreche den Vorgaben im Richtplan. Er führte in Punkt 7 auf S.\n3 seiner Beschwerde aus, \"Schon jetzt, noch bevor der Migros dieses\nEinkaufszentrum gebaut hat, verfü-\n40\n\ngen wir in der Talebene zwischen Brig-Glis und Visp eine Dichte von\nEinkaufszentren, die bald amerikanische Verhältnisse annimmt. Jedes\ngeplante, neue Einkaufszentrum (besonders, wenn Verkaufsflächen von\ngegen 15 000 Quadratmeter geplant sind) dürfte in Zukunft Mühe\nhaben, einen Bedarfsnachweis in diesem geographisch und\neinwohnermässig begrenzten Raum zu erbringen.\" Und auf Seite 3\nunten stellt er unter Ziff. 1 ausdrücklich das Begehren, \"das ganze\nGeschäft noch einmal an den Stadtrat zurückzuweisen mit der\nAufforderung folgende Punkte nachmals seriös zu prüfen: 1. Erstellen\neines Berichtes betreffend Abklärung des Bedarfs an Verkaufsflächen,\nsowie Auswirkung der Anordnung derselben im Bereich der\nAgglomeration Brig-Glis und Naters\". Der Staatsrat selbst hat in E. 3\nseines Entscheides fes tgehalten, der Beschwerdeführer verlange eine\nBedarfsabklärung.\n\n8. 2. Der Staatsrat hat in seinem Beschwerdeentscheid sich mit\nder Bedarfsabklärung und dem Widerspruch zum Richtplan überhaupt\nnicht befasst. Vielmehr wich er auf verfahrensrechtliche (Mitwirkung,\nInformation) und umweltrechtlichen Rügen aus und beurteilte im\nÜbrigen die Beschwerde als appellatorisch. Aufgrund der\nobenstehenden Ausführungen kann jedoch keine Rede davon sein, die\nRüge der Verletzung der Vorgaben im kantonalen Richtplan sei nicht\ngenügend klar, mithin appellatorisch, vorgebracht worden. Der Staatsrat\nhätte sich mit dieser Rüge des fehlenden Bedarfsnachweises\nauseinandersetzen müssen und durfte nicht mit dem allgemeinen\nHinweis auf den appellatorischen Charakter und den \"Hintergrund der\nbundesgerichtlichen Praxis\" (welche?) auf die Argumentation nicht\neintreten oder die Rüge verwerfen.\n\n8. 3. Ebenso konnte er sich nicht mit der Feststellung begnügen,\ndie angefochtene Zonenplanänderung sei nicht willkürlich. Art. 37 Abs. 4\nkRPG räumt dem Staatsrat nicht nur das Recht, sondern auch die\nPflicht ein, mit voller Kognition zu entscheiden. Aus diesem Grund\nkonnte er sich bei der Behandlung der Beschwerde gegen die\nZonennutzungsplanänderung nicht auf eine Willkürprüfung\nbeschränken, ansonsten er sich eine Ermessensunterschreitung\nzuschulden kommen liess. Eine solche besteht darin, dass die\nentscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach\nGesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf\nErmessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet.\nEine Behörde oder Gericht, das volle Kognition hat und sich aber auf\neine Willkürprüfung beschränkt, begeht eine formelle Rechtsverwei-\n41\n\ngerung und verletzt Art. 29 BV (Urteil [Bundesgerichts] 1A.25/2006 und\n1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; 115Ia 5 E.\n2b). Der Staatsrat hätte somit die Ermessensbetätigung der Gemeinde\nanhand der im Richtplan vorgegebenen Kriterien prüfen müssen und\nkonnte sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränken. Das Gesagte\nverbietet dem Staatsrat aber nicht, die Zweckmässigkeitsprüfung mit der\nnotwendigen Zurückhaltung vorzunehmen. Es ginge nicht an, eine\nangemessene Entscheidung der Vorinstanz durch eine andere,\nebenfalls angemessene Lösung zu ersetzen (Urteil [Bundesgerichts]\n1A.25/2006 und 1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2; BGE 127 II 238\nE. 3b/aa).\n\n8. 4. Schliesslich kommt hinzu, dass der Staatsrat von Amtes\nwegen, auch wenn keine Beschwerde vorliegt, aufgrund von Art. 38\nAbs. 2 kRPG die Zonennutzungsplanänderung auf die Rechtmässigkeit\nund zudem ausdrücklich auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen\nRichtplan überprüfen muss. Im Staatsratsentscheid vom 18. Juni 2008,\nmit dem er die von der Urversammlung der Gemeinde am 13.\nDezember 2007 beschlossene Teilrevision des Zonennutzungsplans\nund des Bau- und Zonenreglements homologierte, finden sich keine\nHinweise, dass er diese Prüfung allenfalls im Genehmigungsverfahren\nvorgenommen hat.\n\n8. 5. Zusammenfassend gilt somit, dass der Staatsrat zu Unrecht\ndie Rüge der Richtplanwidrigkeit nicht geprüft hat. Er hat damit Recht\nverletzt und sein Entscheid ist aus diesem Grunde aufzuheben.\n\n"}