{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-12-05", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-08-153_2008-12-05.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1457dadd12cc7ddffcd0df6c4ba5626f/file/", "Checksum": "1e8ffbf3a83ac4e9dbb2d306e616136e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 08 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.12.2008 A1 08 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 05.12.2008 A1 08 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 05.12.2008 A1 08 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "34            Raumplanung   Aménagement du territoire      KGVS A1 08 153   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Dezember 2008 i.S. X. c. Staatsrat,   Gemeinde Brig-Glis und Migros Wallis   Einkaufzentrum   − Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2   Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine   entsprechende Nutzungszone.   − Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale   Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen   Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.      Centre d'achats   − Le plan directeur cantonal prévoit pour les centres d'achats dont la surface de vente   dépasse 5'000 m2 une étude du besoin et, si un tel besoin existe, la définition d'une   zone d'affectation ad hoc.   − Le Conseil d'Etat doit vérifier, lors des procédures d'approbation et de recours, la   conformité du plan d'affectation communale au plan directeur cantonal (art. 38 al. 2"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:56", "Checksum": "fada738830b69523fd383a469cc04550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.12.2008 A1 08 153\nRegeste:\n34            Raumplanung   Aménagement du territoire      KGVS A1 08 153   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Dezember 2008 i.S. X. c. Staatsrat,   Gemeinde Brig-Glis und Migros Wallis   Einkaufzentrum   − Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2   Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine   entsprechende Nutzungszone.   − Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale   Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen   Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.      Centre d'achats   − Le plan directeur cantonal prévoit pour les centres d'achats dont la surface de vente   dépasse 5'000 m2 une étude du besoin et, si un tel besoin existe, la définition d'une   zone d'affectation ad hoc.   − Le Conseil d'Etat doit vérifier, lors des procédures d'approbation et de recours, la   conformité du plan d'affectation communale au plan directeur cantonal (art. 38 al. 2\n\ndern einer ausreichenden dezentralisierten Versorgung an Gütern und\nDienstleistungen'\", dienen sollen. Zu diesem Zweck verlangt der\nRichtplan unter der Marginalie \"Vorgehen\" als erstes einen\nBedürfnisnachweis. In einem zweiten Schritt sind auf der Grundlage\ndieses Nachweises \"für die Einkaufszentren, in Berücksichtigung der\nerwünschten räumlichen Entwicklung, die entsprechenden\nNutzungszonen mit den dazugehörenden Reglementsbestimmungen\nfestzulegen\". Dabei verlangt der Richtplan für Einkaufszentren mit über\n5'000 m2 Verkaufsflächen die Schaffung einer speziellen Nutzungszone\nund die Erarbeitung eines Quartierplans und eines\nUmweltverträglichkeitsberichts. Als dritter Schritt, immer nach dem\nkantonalen Richtplan, ist beim Bau eines Einkaufszentrums im Rahmen\nder Baubewilligung schliesslich sicherzustellen, dass die Bestimmungen\ndes Zonennutzungsplans und des Bau- und Zonenreglements und\ngegebenenfalls des Quartierplans eingehalten werden.\n\n6. Die Festlegung der konkreten zulässigen Nutzung des Bodens\ne rfolgt über die Zonennutzungsplanung. Den Gemeinden, die nach Art.\n11 Abs. 1 kRPG dafür zuständig sind, kommt beim Erlass und der\nÄnderung der Nutzungsplanung ein breites Ermessen zu. Dieses\nkönnen sie jedoch nicht uneingeschränkt ausüben, sondern bei dessen\nAusübung haben sie insbesondere die übergeordneten\nPlanungsgrundsätze und Planungen zu berücksichtigen, die vor allem\nim RPG, das sich nicht nur zur Inhaltsstruktur äussert, sondern auch\neinen Rahmen für die materielle Ausgestaltung vorgibt\n(Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14, N 22), dann aber auch in den\nRichtplänen und in den Raumplanungszielen vorgegeben sind. Bei der\nHandhabung des Planungsermessens haben sich somit die Gemeinden\nu.a. auch an die im kantonalen Richtplan enthaltenen Vorgaben zu\nhalten. Dasselbe gilt für den Staatsrat als Beschwerde- und\nGenehmigungsinstanz, wobei er dabei seinerseits den kommunalen\nErmessensspielraum zu respektieren hat.\n\n7. Der Staatsrat hat in seinem angefochtenen\nBeschwerdeentscheid in E. 3 im Wesentlichen festgehalten, der\nBeschwerdeführer bringe \"umweltrechtliche Einwände\" vor und verlange\n\"das Erstellen eines Berichts betreffend die Abklärung des Bedarfs an\nVerkaufsflächen sowie die Auswirkungen der Anordnung derselben im\nBereich der Agglomeration Brig-Glis und Naters\". Der Stadtrat habe sich\nzu wenig seriös mit dem Projekt befasst und entschieden, bevor\nwichtige Unterlagen bereit gewesen seien. Das Vorgehen verletze die\nraumplanerische Koordinationspflicht der Talgemeinden Brig-Glis,\nNaters und Visp.\n39\n\n7. 1. Bei der Behandlung der vorgebrachten umweltrechtlichen\nRügen stellte sich der Staatsrat zu Recht auf den Standpunkt, die\nAuswirkungen des Projekts auf die Umwelt, der\nUmweltverträglichkeitsbericht sei im Quartierplanerlassverfahren zu\nerstellen. Dieses Vorgehen sieht der Richtplan denn auch so vor. Im\nÜbrigen genügt der erstellte Umweltbericht für diese Phase der\nPlanung. Denn nach Art. 47 Abs. 1 RPV müssen bei Zonenänderungen,\ndie auch Immissionsänderungen nach sich ziehen könnten, mindestens\nGrobabklärungen über eine Umweltverträglichkeit erfolgen (P.\nTschannen, Umsetzung vom Umweltrecht in der Raumplanung, URP\n2004, S. 423).\n\n7. 2. Die Behandlung der weiteren Rügen des\nBeschwerdeführers durch den Staatsrat erschöpft sich im\nzusammenfassenden Hinweis, \"dass sich die angefochtene\nZonenplanänderung mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt und\nnicht willkürlich ist. Im Übrigen ist die Kritik des Beschwerdeführers an\nder Umzonung weitgehend appellatorisch, so dass darauf nicht weiter\neinzugehen ist. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis ist\nder angefochtene Entscheid auch unter Berücksichtigung der\nArgumentation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.\" Diese\nBegründung hält, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht stand.\n\n8. Gewiss ist die Beschwerde an den Staatsrat nicht immer klar\nund nach den Regeln der Rechtsgelehrten abgefasst. Es sind an eine\nLaienbeschwerde aber auch weniger hohe Anforderungen zu stellen\n(Urteil [des Bundesgerichts] 2A.187/2001 vom 1. Mai 2001 E. 2). Auch\nwenn der Beschwerdeführer von der Beschwerdeinstanz nicht\nverlangen kann, dass sie sich mit jedem Einwand, insbesondere, wenn\ner nicht entscheidrelevant ist, befassen muss, verlangt die\nBegründungspflicht der Behörde doch, dass sie die wesentlichen\nBeschwerdegründe thematisiert und angibt, warum sie nicht\nentscheidrelevant oder unbegründet sind (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I\n270 E. 126 I 15 E. 2a/aa ).\n\n"}