{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2008-12-05", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-08-153_2008-12-05.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/1457dadd12cc7ddffcd0df6c4ba5626f/file/", "Checksum": "1e8ffbf3a83ac4e9dbb2d306e616136e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 08 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.12.2008 A1 08 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 05.12.2008 A1 08 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 05.12.2008 A1 08 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "34            Raumplanung   Aménagement du territoire      KGVS A1 08 153   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Dezember 2008 i.S. X. c. Staatsrat,   Gemeinde Brig-Glis und Migros Wallis   Einkaufzentrum   − Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2   Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine   entsprechende Nutzungszone.   − Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale   Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen   Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.      Centre d'achats   − Le plan directeur cantonal prévoit pour les centres d'achats dont la surface de vente   dépasse 5'000 m2 une étude du besoin et, si un tel besoin existe, la définition d'une   zone d'affectation ad hoc.   − Le Conseil d'Etat doit vérifier, lors des procédures d'approbation et de recours, la   conformité du plan d'affectation communale au plan directeur cantonal (art. 38 al. 2"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:06:56", "Checksum": "fada738830b69523fd383a469cc04550", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.12.2008 A1 08 153\nRegeste:\n34            Raumplanung   Aménagement du territoire      KGVS A1 08 153   KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Dezember 2008 i.S. X. c. Staatsrat,   Gemeinde Brig-Glis und Migros Wallis   Einkaufzentrum   − Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2   Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine   entsprechende Nutzungszone.   − Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale   Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen   Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.      Centre d'achats   − Le plan directeur cantonal prévoit pour les centres d'achats dont la surface de vente   dépasse 5'000 m2 une étude du besoin et, si un tel besoin existe, la définition d'une   zone d'affectation ad hoc.   − Le Conseil d'Etat doit vérifier, lors des procédures d'approbation et de recours, la   conformité du plan d'affectation communale au plan directeur cantonal (art. 38 al. 2\n\n4. 2. Mit der Genehmigung durch den Bundesrat wird der kantonale\nRichtplan für alle Behörden verbindlich, nicht aber\neigentümerverbindlich. Je nach Kategorie, in der sich die\nKoordinationsblätter befinden, ändert sich die Verbindlichkeit. Diese\nbedeutet bei den \"Festsetzungen\", dass \"bei der Ausführung und\nRealisierung der Richtplangeschäfte die vereinbarten Beschlüsse\neinzuhalten sind\" (BSGC, a.a.O., Novembersession 1987, S. 144;\nBSGC, a.a.O., Novembersession 1991, S. 492). Der Richtplan kann\nzwar nicht allgemein verbindliches Recht abändern, aber er wirkt im\nBereich gesetzlich verfasster Ermessens- und Beurteilungsspielräume,\nsodass die Behörde im Bereich des freien Ermessens die sich aus dem\nRichtplan ergebenden Aussagen und Gesichtspunkte zu\nberücksichtigen hat. Mit andern Worten ergeben sich aus dem Richtplan\nverbindliche Leitlinien für die Wahrnehmung des gesetzlich\neingeräumten Ermessens und der Auslegung unbestimmter\nRechtsbegriffe, weshalb seine Bindungswirkung immer nur auf den\nRahmen des geltenden Rechts beschränkt bleibt (Waldmann/Hänni,\nHandkommentar, RPG 2006, Art. 9, N 16 und FN 39; Peter Hänni,\na.a.O., S. 97 mit Hinw.).\n\n4. 3. Die Verbindlichkeit der Festsetzungen im Richtplan gilt auch\nfür die Nutzungsplanung. Trotzdem ist die Nutzungsplanung nicht der\nformelle Vollzug des Richtplans. Die Nutzungsplanung hat vielmehr\neinen, je nach Objekt und Formulierung im Richtplan, umfangreichen\nKonkretisierungsspielraum (BGE 118 Ib 503 E. 6b/cc). Und selbst bei\nrecht konkreten Vorgaben im Richtplan, besteht keine strikte Bindung an\ndiesen, so dass Abweichungen vom Richtplan in der Nutzungsplanung\nimmer möglich sind, wenn sie sachlich im konkreten Fall begründet\nwerden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 19 mit Hinw. und FN).\n37\n\n4. 4. Nach Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28.\nJuni 2000 (RPV; SR 700.1) erstattet die Behörde, welche die\nNutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26\nAbs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und\nGrundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus\nder Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des\nBundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen\nund wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts,\ninsbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Diese\nVerpflichtung, die auch die Übereinstimmung mit dem Richtplan\numfasst, gilt auch im Fall der Änderung der Nutzungsplanung (Martin\nPestalozzi, Bedeutung und Schwerpunkte der umweltrechtlichen\nFragestellung in der Nutzungsplanung, URP 2000, S. 772 mit Hinw.).\n\n5. Der kantonale Richtplan befasst sich im Koordinationsblatt\nB.3/5, Stand 21. November 2005 (Genehmigung durch den Bund am\n26. November 2007), mit den Einkaufszentren.\n\n5. 1. Unter dem Marginalbegriff \"Beschreibung\" wird eine\nDefinition des Einkaufszentrums vorgenommen. Es wird weiter\nfestgestellt, dass die gesamte Verkaufsfläche im Kanton zwischen den\nJahren 1988 und 1995 um 75% zugenommen und 634'106 m2 erreicht\nhat. In dieser Zeitspanne wurden zudem 21 Einkaufszentren mit einer\nVerkaufsfläche von über 1'000 m2, wovon drei über 5'000 m2, und\nzwischen 1995 und 2001 zusätzlich 13 Zentren, davon eines mit einer\nVerkaufsfläche über 5'000 m2 erstellt. Dabei wurden diese Zentren zum\nüberwiegenden Teil in Sitten/Conthey und Monthey/Collombey-Muraz\nund zwar ausserhalb der Ortszentren errichtet. Diese \"Beschreibung\"\nattestiert dem Kanton insgesamt einen hohen Ve rsorgungsgrad, wobei\nsich die Schwerpunkte auf die Talzentren in Brig, Visp, Siders, Sitten,\nMartinach und Monthey/Collombey-Muraz konzentrierten. Der Richtplan\nfährt weiter, das Fehlen des Angebots \"an Gütern des täglichen Bedarfs\nin den Wohnzonen einerseits und die Konzentration der Verkaufsflächen\nan der Peripherie der Zentren andererseits\" stehe \"nicht im Einklang mit\nder kantonalen Politik und der erwünschten räumlichen Entwicklung im\nBereich der Versorgung.\" Deshalb dränge sich \"eine Lenkung der\nEntwicklung der Versorgungsstrukturen durch Massnahmen der\nRaumplanung auf.\"\n\n5. 2. Unter dem Titel \"Koordination\" werden acht Grundsätze\naufgeführt, die namentlich der Realisierung der vom kantonalen Parlament\nbeschlossenen Raumplanungsziele, insbesondere dem \"Ziel 'För-\n38\n\n"}