5.5.3 In Ziff. 6 seines Entscheids hält der Staatsrat zu guter Letzt noch fest, die «Führung des Finanzhaushalts» bleibe weiterhin «gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG in der Verantwortung des Gemeinderats der Gemeinde». Warum auch diese Bestimmung der gesetzlichen Grundlage entbehren soll, macht die Gemeinde nicht geltend und ist in keiner Art erkennbar. (...)