Er hat es grundsätzlich dem Gemeinderat überlassen, wann und wie er diese Information, die nichts anderes als eine elementare Konsequenz einer transparenten Verwaltung sein kann, vornehmen will. Indem er als minimale Vorgabe den Gemeinderat angehalten hat, diese Information spätestens anlässlich der nächsten Urversammlung abzugeben, hat er weder das Recht noch allgemeine Grundsätze der Verwaltung, namentlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.