5.5.2 Schliesslich trägt der Staatsrat dem Gemeinderat auf, «die Bevölkerung spätestens anlässlich der nächsten Urversammlung über den Inhalt dieses Entscheids» (Ziff. 5) zu informieren. Der Staatsrat hat durch die Festlegung des Voranschlags eine Kompetenz der Urversammlung wahrgenommen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Staatsrat sicher stellen will, dass die Bürger von Fieschertal über den Inhalt seiner Entscheidung informiert werden. Er hat es grundsätzlich dem Gemeinderat überlassen, wann und wie er diese Information, die nichts anderes als eine elementare Konsequenz einer transparenten Verwaltung sein kann, vornehmen will.