Diese Anordnungen der in der gesetzlichen Hierarchie (Art. 7, 144, 86 GemG) übergeordneten Instanz sind nicht als Sanktionen gedacht, sondern als Kontrollmassnahme in einer nicht üblichen Situation, bei der die Urversammlung der Exekutive einer Gemeinde die Gefolgschaft bei den vorgesehenen Investitionen verweigert hat. Dass in einem solchen Zusammenhang die Handhabung des Kostenvoranschlags durch konkrete Anordnungen sicher gestellt werden soll, kann nicht als Rechtsverletzung angesehen werden. RVJ / ZWR 2008 91