Die gleichen Überlegungen sind für die Auflage in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids anzustellen, die den Gemeinderat beauftragt, dem Finanzdepartement einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Finanzplan (Art. 18 ff. VFHG) einzureichen. Diese Anordnungen der in der gesetzlichen Hierarchie (Art. 7, 144, 86 GemG) übergeordneten Instanz sind nicht als Sanktionen gedacht, sondern als Kontrollmassnahme in einer nicht üblichen Situation, bei der die Urversammlung der Exekutive einer Gemeinde die Gefolgschaft bei den vorgesehenen Investitionen verweigert hat.