Zudem wird die Gemeinde verpflichtet, dem Finanzdepartement die entsprechenden Dokumente zuzustellen. Nach der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushalts der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFHG ; SGS/VS 611.102) ist das Finanzdepartement nicht nur mit der Beratung, sondern auch mit der Überwachung der Gemeinden bei der Führung des Finanzhaushalts betraut (Art. 3 Abs. 1 VFHG). Will dieses Departement seine Überwachungsfunktion wahrnehmen, so dienen ihm diese Dokumente als Basis dafür und kann in der Verpflichtung, diese zur Verfügung zu stellen, nichts Widerrechtliches erblickt werden. Die gleichen Überlegungen sind für die Auflage in Ziff.