5.5.1 Die vom Gemeinderat vorzunehmenden Korrekturen gemäss Ziff. 2 des Entscheids stellen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, eine Folge des Staatratsentscheids dar und haben keine selbständige Bedeutung. Für eine solche Anordnung, die nur die Ausführung des beschlossenen Voranschlags sichert, benötigte der Staatsrat keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Dasselbe gilt für die verlangte Zustellung der quartalsmässigen Situation der Investitionsrechnung. Auch diese Massnahme dient der korrekten Ausführung des Staatsratsentscheids. Zudem wird die Gemeinde verpflichtet, dem Finanzdepartement die entsprechenden Dokumente zuzustellen.