überdurchschnittlichen Abschreibungen der letzten Jahre eine Ausnahme vorgenommen werden. Es mag sein, dass unter Umständen eine tiefere Amortisationsrate für das Jahr 2007 auch vertretbar gewesen wäre. Der Entscheid des Staatsrats fällt aber, wenn er sich an den verordneten Grundsatz hält, nicht aus dem Rahmen, den ihm das Gesetz für seinen Ermessensentscheid einräumt. 5.5 Schliesslich rügt die Gemeinde die fehlende Grundlage der in den Ziff. 2 - 6 des angefochtenen Dispositivs enthaltenen Anordnungen.