5.4 Die Gemeinde rügt weiter die Festsetzung des Amortisationssatzes im Voranschlag. Sie räumt jedoch selber ein, der vom Staatsrat gewählte Satz entspreche zwar grundsätzlich den Vorschriften, doch könne aufgrund der guten Finanzlage der Gemeinde und wegen der 90 RVJ / ZWR 2008