5.3 Der Staatsrat, der im Falle des Art. 7 Abs. 2 letzter Satz GemG nicht einen Voranschlag genehmigt, sondern entscheidet, besitzt somit ein freies Ermessen, anstelle der Urversammlung das Budget festzulegen. Die gebundenen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bieten dabei kaum Anlass zu Änderungen, was auch vorliegend RVJ / ZWR 2008 89