Mit dem Hinweis auf eine Plausibilitätsprüfung brachte er zum Ausdruck, das von ihm verabschiedete Budget müsse im Endergebnis nachvollziehbar und vertretbar sein. Der Gemeinderat geht aufgrund der Regelung im GemG jedenfalls fehl, wenn er meint, der Staatsrat müsse, sofern er von seinem Voranschlag abweichen wolle, eine Begründung liefern, die den Anforderungen an eine Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids gerecht werde. Die vom Staatsrat vorgenommene Umschreibung seiner Kompetenz im angefochtenen Entscheid entspricht somit dem Gesetz.