Wenn der Staatsrat somit, unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundsätze des kommunalen Finanzhaushalts, im angefochtenen Entscheid ausführte, er könne grundsätzlich frei entscheiden oder sich auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken, hat er sein Ermessen, das ihm der Gesetzgeber ausdrücklich einräumt, weder unter- noch überschritten. Mit dem Hinweis auf eine Plausibilitätsprüfung brachte er zum Ausdruck, das von ihm verabschiedete Budget müsse im Endergebnis nachvollziehbar und vertretbar sein.