Er kann dabei zwischen den verschiedenen Positionen entscheiden. Entscheide der Urversammlung über Investitionen sind erfahrungsgemäss sehr oft politisch gefärbt und können auch, unter sachlichen Kriterien betrachtet, sogar willkürliche Züge aufweisen. Dies sind Folgen der demokratischen Ausgestaltung der Regeln für die Erarbeitung des Voranschlags. Wenn der Staatsrat somit, unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundsätze des kommunalen Finanzhaushalts, im angefochtenen Entscheid ausführte, er könne grundsätzlich frei entscheiden oder sich auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken, hat er sein Ermessen, das ihm der Gesetzgeber ausdrücklich einräumt, weder unter- noch überschritten.