Es ist nicht einzusehen, warum diese allgemeinen Ausführungen aufgrund der gesetzlichen Regelung im GemG falsch sein sollen. Der Gesetzgeber hat dem Staatsrat keine Regeln aufgestellt, nach denen er den kommunalen Voranschlag anstelle der Urversammlung festlegen soll. Er hat somit nach den in den Art. 74 ff. GemG aufgestellten Finanzgrundsätzen vorzugehen und kann vom Voranschlag, den der Gemeinderat ausgearbeitet und den die Urversammlung abgelehnt hat, ausgehen. Er kann dabei zwischen den verschiedenen Positionen entscheiden.