Der Staatsrat hat tatsächlich ausgeführt, er könne bei der Festlegung des Voranschlags in Erwägung der generellen Grundsätze der kommunalen Finanzpolitik grundsätzlich frei entscheiden. Er hielt es für angebracht, sich bei der Analyse der Ausgaben grundsätzlich auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken und bei einem nicht ausgeglichenen Voranschlag Wunschbedarf zu streichen, wogegen ein solcher bei genügend Eigenmitteln belassen werden könne. Letztlich sei eine Gesamtbeurteilung des kommunalen Finanzhaushalts entscheidend. Es ist nicht einzusehen, warum diese allgemeinen Ausführungen aufgrund der gesetzlichen Regelung im GemG falsch sein sollen.