105 Ia 197 E. 2b/cc). Der Entscheid des Staatsrats stellt hier weder eine klassische Verfügung noch einen Beschwerde- oder Einspracheentscheid dar. Er ergeht vielmehr nach einer demokratischen Auseinandersetzung zwischen zwei kommunalen Organen anstelle des Beschlusses der Urversammlung, des obersten Organs der Walliser Gemeinden. In diesem Zusammenhang sind an die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gemeinde nicht sehr hohe Ansprüche zu stellen, so dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.