2007. Aus dem Staatsratsentscheid ergibt sich, weshalb der Staatsrat den Voranschlag in der Art festlegte, wie er es tat, auch wenn er sich nicht mit den Positionen des Gemeinderats einzeln auseinander gesetzt hat. Jedenfalls konnte die Gemeinde der Begründung entnehmen, warum der Staatsrat so entschieden hat. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer auch nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.322/2006 vom 25. Juli 2006 E. 4.1; BGE 123 I 68 E. 2d ; 105 Ia 197 E. 2b/cc).