Der Staatsrat hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, er habe in seinem Entscheid auf die Eingabe des Gemeinderats Bezug genommen. Dies trifft zu, erwähnt die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter «eingesehen» doch ausdrücklich das Gesuch des Gemeinderats vom 22. März 2007 sowie die Gemeinderatsprotokolle vom 25. Oktober und 21. November 2006 und jenes vom 17. Januar 2007, die sich mit dem Voranschlag 2007 befassen, sowie jene der beiden Urversammlungen vom 13. Dezember 2006 und vom 8. Februar 2007.