5. Der Gemeinderat bringt vor, der Staatsratsentscheid sei willkürlich und gesetzeswidrig. Der Staatsrat könne nicht, wie er ausgeführt habe, grundsätzlich frei entscheiden. Er habe vielmehr bei seinem Entscheid die originären Aufgaben der Gemeinde u. a. im Bereich des Unterhalts der kommunalen Strassen und bei der Ortsplanung zu berücksichtigen und zu analysieren, welche Aufgaben die Gemeinde im Jahr 2007 notwendigerweise erledigen und welche Ausgaben dafür im Budget vorzusehen seien. Das habe er unterlassen und die Eingabe des Gemeinderats vom 22. März 2007 an keiner Stelle erwähnt, also nicht erwogen.