der Staatsrat hat vielmehr Entscheidkompetenz, er kann ihn materiell, inhaltlich festlegen. Mit dieser Regelung überträgt der Gesetzgeber sogar mehr als in der Kompetenz der Urversammlung gelegen auf den Staatsrat und hat somit insoweit im Gesetz selbst die Autonomie der Gemeinde beschnitten (Urteil [des Bundesgerichts] 1P.605/2000 vom 20. November 2000 [Stadt Bern]). Der Staatsrat hat folglich mit dem Budgetentscheid für die Gemeinde nur die ihm vom Gesetz übertragene Aufgabe wahrgenommen und von einer Verletzung der Gemeindeautonomie kann somit keine Rede sein.