Der Umstand, dass die Urversammlung keine detaillierten Änderungen am Voranschlag vornehmen kann, verbunden mit dem Recht des Gemeinderats, den Voranschlag allenfalls in Abweichung der Vorstellungen der Urversammlung zu erstellen, kann zu einer Pattsituation führen. In einem solchen Fall hat der Gesetzgeber dem Staatsrat die Kompetenz eingeräumt, anstelle der Urversammlung den Voranschlag zu entscheiden. Es geht in diesem Fall nicht mehr darum, den vom Gemeinderat erarbeiteten Kostenvoranschlag zu genehmigen oder zurückzuweisen ; der Staatsrat hat vielmehr Entscheidkompetenz, er kann ihn materiell, inhaltlich festlegen.