4.1 Die gesetzliche Regelung sieht betreffend den Voranschlag eine zweigeteilte Kompetenz vor, einerseits jene des Gemeinderats, den Voranschlag zur Beschlussfassung durch die Urversammlung vorzubereiten, und andererseits jene der Urversammlung, den Voranschlag, allerdings nur global, zu genehmigen. Der Umstand, dass die Urversammlung keine detaillierten Änderungen am Voranschlag vornehmen kann, verbunden mit dem Recht des Gemeinderats, den Voranschlag allenfalls in Abweichung der Vorstellungen der Urversammlung zu erstellen, kann zu einer Pattsituation führen.