dar. Demgegenüber obliegt dem Gemeinderat als der ordentlichen ausführenden und verwaltenden Behörde (Art. 33 Abs. 1 GemG) die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushaltsführung und die Erstellung der Rechnung (Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG). Nach Art. 7 GemG muss der Gemeinderat jährlich den von ihm erstellten Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur Globalgenehmigung vorlegen (Abs. 1). Im Falle der Ablehnung hat der Gemeinderat den Vorschlag zu überprüfen und innert 60 Tagen erneut der Urversammlung zu präsentieren.