Die KV verweist für die weiteren Zuständigkeiten sowie die Ausübung dieser Rechte auf das Gesetz (Art. 78 Abs. 5 KV). Das GemG führt zwei Organe auf, die Urversammlung als Beschlussfassungsorgan und den Gemeinderat als Vollzugsorgan, die in jeder Einwohnergemeinde bestehen müssen (Art. 4 Abs. 1). Nach dem GemG stellen die Verwaltung und die Kontrolle der Gemeindefinanzen eine primäre Befugnis der Einwohnergemeinde (Art. 6 lit. a) und eine unveräusserliche Kompetenz der Urversammlung (Art. 17 Abs. 1 lit. b) dar.