4. Die Walliser Gemeinden ordnen nach Art. 69 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV ; SGS/VS 101.1) innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig und sind für Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind sowie allein oder zusammen mit andern Gemeinden gelöst werden können. In den Gemeinden ohne Generalrat beschliesst die Urversammlung (die Versammlung der in der Gemeinde stimmberechtigten Bürger [Art. 72 Abs. 1 Ziff. 1 KV]), den Voranschlag und die Rechnung (Art. 78 Abs. 3 Ziff. 4 KV). Die KV verweist für die weiteren Zuständigkeiten sowie die Ausübung dieser Rechte auf das Gesetz (Art. 78 Abs. 5 KV).