hat oder die Verletzung ihrer Autonomie anführt. Es ist aber fraglich, ob die Gemeinde betroffen ist, nachdem der Staatsrat das Budget im Sinne der Kreditbeschlüsse der Urversammlung festgelegt und sich so eher für die Position der Gemeinde und gegen jene des Gemeinderats entschieden hat. Da die Beschwerde in jedem Fall abgewiesen wird, können diese Fragen um die Prozessvoraussetzungen schliesslich offen bleiben. Ob die Gemeinde durch den Entscheid des Staatsrats in ihrer Autonomie verletzt worden ist, ist eine materielle Frage und nicht eine solche der Legitimation. Die Autonomie ist dann verletzt, wenn die Gemeinde einerseits eine solche besitzt und andererseits der Ent-