Die Beschwerde ist andererseits auch als Autonomiebeschwerde ausgestaltet, sodass sie als im Namen der Gemeinde eingereicht angesehen werden kann. Diese kann nach Art. 156 GemG Beschwerde führen, sofern sie durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung RVJ / ZWR 2008 85