Beschlossen wird er jedoch durch die Urversammlung. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob der Gemeinderat, der keine eigene Budgetkompetenz hat, beschwert und damit legitimiert ist, einen Staatsratsentscheid, der anstelle der Urversammlung den Voranschlag festlegt, anzufechten. Das GemG ermächtigt den Gemeinderat nicht, Beschwerde zu führen, so dass auch Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG gegen die Legitimation des Gemeinderats als Verwaltungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 VVRG) spricht. Die Beschwerde ist andererseits auch als Autonomiebeschwerde ausgestaltet, sodass sie als im Namen der Gemeinde eingereicht angesehen werden kann.