3. Dasselbe gilt für die Legitimation. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar die Munizipalgemeinde Fieschertal als Beschwerdeführerin aufgeführt. In der Begründung führt die Beschwerdeführerin aber über weite Strecken aus, der Staatsrat habe den Gemeinderat übergangen, ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und Auflagen erteilt, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könnten ; andererseits habe er zu sehr auf die Argumente der Urversammlungen abgestellt. Der Gemeinderat hat gemäss GemG nur das Recht, zuhanden der Urversammlung einen Voranschlag auszuarbeiten. Beschlossen wird er jedoch durch die Urversammlung.