Ob es sich beim Voranschlag der Gemeinde um einen Erlass im Sinne von Art. 75 lit. a VVRG handelt, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig wäre, ob allenfalls der Staatsratsentscheid über die ersatzweise Festlegung des kommunalen Voranschlags die gleiche rechtliche Natur hat oder ob es sich doch eher um einen Verwaltungsakt handelt, kann schliesslich offen bleiben, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, eh abgewiesen werden muss.