mann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 495 f., Nr. 154 ; ZBl 82/1981 S. 92 ff. ; BGE 94 I 431 E. a). Der Voranschlag bedeutet aber auch ein von der Urversammlung beschlossenes Führungsinstrument, an das der Gemeinderat in dem Sinne gebunden ist, dass er grundsätzlich keine weitergehenden Ausgaben tätigen darf, ohne allenfalls einen Zusatz- oder Nachtragskredit bei der zuständigen Urversammlung einzuholen. Im vorliegenden Fall wird nicht der Voranschlag der Gemeinde als solcher mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, sondern der Entscheid des Staatsrats, der den Voranschlag für die Gemeinde festsetzte.