Die Abschreibungssätze seien vorgeschrieben worden, ohne vorgängig die Gemeinde oder deren Treuhänder dazu angehört zu haben. Auch fehlten die gesetzlichen Grundlagen zum Erlass der in den Ziffern 2 - 6 des angefochtenen Entscheids festgesetzten Auflagen zu Lasten des Gemeinderats. Zudem verletzten die «kleinkarierten» Auflagen die Gemeindeautonomie und es dürfe nicht übersehen werden, dass die Gemeinde finanziell auf einer gesunden Basis stehe. Erwägungen (...)