Deshalb könne der Staatsrat nicht frei über den Voranschlag befinden, sondern müsse diese obligatorischen Aufgaben berücksichtigen. Gerade weil der Gesetzgeber keine populistischen und politischen Motive beim Entscheid über den Voranschlag habe zulassen wollen, sei eine Beratung und Abstimmung über einzelne Rubriken im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Indem der Staatsrat sich nun aber in seinem Entscheid auf die anlässlich der Urversammlung vorgebrachten Motive beschränke, statt wie der Gemeinderat eine sachliche Analyse vorzunehmen, habe er seine Aufgabe nicht wahrgenommen und damit Recht verletzt.