wortlich. Bei diesen Überlegungen ging der Staatsrat davon aus, er könne in Berücksichtigung der generellen Grundsätze der kommunalen Finanzpolitik grundsätzlich frei entscheiden. Dagegen reichte die Gemeinde am 25. Mai 2007 beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verwies einmal auf ihre in Art. 6 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG ; SGS/VS 175.1) aufgeführten Aufgaben, die sie korrekt auszuführen verpflichtet sei. Deshalb könne der Staatsrat nicht frei über den Voranschlag befinden, sondern müsse diese obligatorischen Aufgaben berücksichtigen.