Er wies die Gemeinde ferner an, die entsprechenden Korrekturen in ihrem Buchhaltungsprogramm vorzunehmen und dem kantonalen Finanzdepartement zuzustellen. Zusätzlich verpflichtete er die Gemeinde, dem gleichen Departement jeweils per Ende Juni, August und Oktober des laufenden Jahres mittels eines Auszugs der Investitionsrechnung mit dem aktualisierten Stand der bisher getätigten Ausgaben und erzielten Einnahmen Bescheid zu geben.