{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2007-07-06", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-07-81_2007-07-06.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/70c716e89caf6edf6645152b8099ea29/file/", "Checksum": "9f56bf25f070d6e5b8332a4e20dc6aa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 07 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 06.07.2007 A1 07 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 06.07.2007 A1 07 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:58", "Checksum": "1665d76a15c45fea38c6d0696b0dd79e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.07.2007 A1 07 81\nRegeste:\nGemeindewesen  Communes  KGE vom 6. Juli 2007 i.S. Budgetablehnung der Gemeinde Fieschertal  Zuständigkeit des Staatsrats beim Entscheid über die Festlegung des Gemeinde-  budgets  – Vorgehen bei zweimaliger Budgetablehnung durch die Urversammlung.  – Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsrats.  Compétence du Conseil d’Etat en matière de fixation du budget d’une commune  – Procédure à suivre en cas de deuxième refus du budget par l’assemblée primaire.  – Pouvoir d’examen et de décision du Conseil d’Etat.  Gekürzter Sachverhalt  Die Urversammlung der Gemeinde Fieschertal lehnte am  13. Dezember 2006 und am 8. Februar 2007 das vom Gemeinderat  beschlossene Budget 2007 ab. Die Gemeinde gelangte am 22. März  2007 mit dem Begehren an den Staatsrat, gemäss gesetzlicher Vor-  schrift den Voranschlag 2007 zu entscheiden. Dies tat der Staatsrat  am 25. April 2007, wobei er vom zweiten Voranschlag des Gemeinde-  rats ausging und daran einzelne Korrekturen vornahm, die im  Wesentlichen in der Eliminierung der Investitionen für die Anschaf-  fung eines Kommunalfahrzeugs und die Renovation des Kehricht-  häuschens bestanden. Er wies die Gemeinde ferner an, die entspre-\n\n 5.5.1 Die vom Gemeinderat vorzunehmenden Korrekturen\ngemäss Ziff. 2 des Entscheids stellen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, eine Folge des Staatratsentscheids dar und haben keine selbständige Bedeutung. Für eine solche Anordnung, die nur die Ausführung des beschlossenen Voranschlags sichert, benötigte der Staatsrat keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Dasselbe gilt für\ndie verlangte Zustellung der quartalsmässigen Situation der Investitionsrechnung. Auch diese Massnahme dient der korrekten Ausführung des Staatsratsentscheids. Zudem wird die Gemeinde verpflichtet, dem Finanzdepartement die entsprechenden Dokumente zuzustellen. Nach der Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushalts der Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFHG ; SGS/VS 611.102) ist\ndas Finanzdepartement nicht nur mit der Beratung, sondern auch mit\nder Überwachung der Gemeinden bei der Führung des Finanzhaushalts betraut (Art. 3 Abs. 1 VFHG). Will dieses Departement seine\nÜberwachungsfunktion wahrnehmen, so dienen ihm diese Dokumente als Basis dafür und kann in der Verpflichtung, diese zur Verfügung zu stellen, nichts Widerrechtliches erblickt werden. Die gleichen\nÜberlegungen sind für die Auflage in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids anzustellen, die den Gemeinderat beauftragt, dem Finanzdepartement einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Finanzplan (Art. 18 ff. VFHG) einzureichen. Diese Anordnungen der in der\ngesetzlichen Hierarchie (Art. 7, 144, 86 GemG) übergeordneten\nInstanz sind nicht als Sanktionen gedacht, sondern als Kontrollmassnahme in einer nicht üblichen Situation, bei der die Urversammlung\nder Exekutive einer Gemeinde die Gefolgschaft bei den vorgesehenen\nInvestitionen verweigert hat. Dass in einem solchen Zusammenhang\ndie Handhabung des Kostenvoranschlags durch konkrete Anordnungen sicher gestellt werden soll, kann nicht als Rechtsverletzung angesehen werden.\nRVJ / ZWR 2008 91\n\n5.5.2 Schliesslich trägt der Staatsrat dem Gemeinderat auf, «die\nBevölkerung spätestens anlässlich der nächsten Urversammlung über\nden Inhalt dieses Entscheids» (Ziff. 5) zu informieren. Der Staatsrat hat\ndurch die Festlegung des Voranschlags eine Kompetenz der Urversammlung wahrgenommen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass\nder Staatsrat sicher stellen will, dass die Bürger von Fieschertal über\nden Inhalt seiner Entscheidung informiert werden. Er hat es grundsätzlich dem Gemeinderat überlassen, wann und wie er diese Information,\ndie nichts anderes als eine elementare Konsequenz einer transparenten Verwaltung sein kann, vornehmen will. Indem er als minimale Vorgabe den Gemeinderat angehalten hat, diese Information spätestens\nanlässlich der nächsten Urversammlung abzugeben, hat er weder das\nRecht noch allgemeine Grundsätze der Verwaltung, namentlich den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.\n\n5.5.3 In Ziff. 6 seines Entscheids hält der Staatsrat zu guter Letzt\nnoch fest, die «Führung des Finanzhaushalts» bleibe weiterhin «gemäss\nArt. 35 Abs. 2 lit. d GemG in der Verantwortung des Gemeinderats der\nGemeinde». Warum auch diese Bestimmung der gesetzlichen Grundlage entbehren soll, macht die Gemeinde nicht geltend und ist in keiner\nArt erkennbar.\n(...)\n"}